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Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und der Ringing Spurs Consulting Group, Inc. Ski Wild West, - nachstehend SWW abgekürzt - zu Stande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - m BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter gemäss §§ 4 - 11 BGB-InfoV (Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach Bürgerlichem Recht) und füllen diese aus:
1. Geltungsbereich dieser Reisebedingungen
1.1. Die vorliegenden Reisebedingungen gelten ausschliesslich für die Tätigkeit von SWW als Pauschalreiseveranstalter und deren Pauschalangebote.
1.2. Sie gelten nicht für die Vermittlung von einzelnen Reiseleistungen, insbesondere Flüge und Unterkünfte, soweit bei solchen Vermittlungsvorgängen seitens SWW nicht nach den Grundsätzen des § 651a Abs. (2) BGB der Anschein erweckt wird, vertraglich vorgesehene Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
2. Abschluss des Reisevertrages
2.1. Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde SWW den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von SWW für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.
2.2. Reisevermittler (z.B. Reisebüros) und Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen) sind von SWW nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von SWW hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.
2.3. Angaben in Hotelführern und ähnlichen Verzeichnissen, die nicht von SWW herausgegeben werden, sind für SWW und die Leistungspflicht von SWW nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Reisenden zum Inhalt der Leistungspflicht von SWW gemacht wurden..
2.4. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung bietet der Kunde SWW den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Reisende 3 Werktage gebunden.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Buchungsbestätigung (Annahmeerklärung) durch SWW zustande, die keiner Form bedarf, mit der Folge, dass auch mündliche und telefonische Bestätigungen für den Kunden rechtsverbindlich sind. Bei mündlichen oder telefonischen Buchungen übermittelt SWW eine schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung an den Reisenden. Mündliche oder telefonische Buchungen des Reisenden führen bei entsprechender verbindlicher mündlicher oder telefonischer Bestätigung jedoch auch dann zum verbindlichen Vertragsabschluss, wenn die entsprechende schriftliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung dem Kunden nicht zugeht.
c) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass bei sämtlichen Buchungsarten auf-grund der gesetzlichen Vorschrift des § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB kein Widerrufs-recht nach Vertragsabschluss besteht.
2.5. Der die Buchung vornehmende Kunde haftet für die vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat..
2.6. Weicht der Inhalt der Annahmeerklärung von SWW vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot von SWW vor, an das SWW für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist SWW die Annahme durch ausdrückliche Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
3. Bezahlung
3.1. Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung fällig. Diese beträgt, soweit im Einzelfall, insbesondere bei Unterbreitung eines speziellen Vertragsangebots und dessen Annahme durch den Kunden im Wege individueller Ausarbeitung und Vertragsverhandlungen mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wird, 30 % des Reisepreises. Die Restzahlung wird 6 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig.
3.2. Soweit Ski Wild West zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.
3.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist Ski Wild West berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäss Ziffer 6. zu belasten..
4. Leistungsänderungen
4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von SWW nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
4.3. SWW ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren.
4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SWW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von SWW über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
5. Preiserhöhung
SWW behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu ändern:
5.1. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für SWW nicht vorhersehbar waren.
5.2. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann SWW den Reisepreis nach Massgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann SWW vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann SWW vom Kunden verlangen.
5.3. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber SWW erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
5.4. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für SWW verteuert hat.
5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat SWW den Kunden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag eingehend beim Kunden zulässig. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SWW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von SWW über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
6. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn / Stornokosten
6.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber SWW unter der nachstehend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über ein Reisebüro gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
6.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert SWW den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann SWW, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, eine angemessene Entschädigung für die bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und ihre Aufwendungen in Abhängigkeit von dem jeweiligen Reisepreis verlangen.
6.3. SWW hat bei der Berechnung der Entschädigung gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen berücksichtigt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugang der Rücktrittserklärung des Kunden wie folgt berechnet: (Für alle Skireisen in die USA & Kanada gelten gesonderte Rücktrittsgebühren)
Bis 120 Tage vor Reiseantritt erhält Ski Wild West maximal Euro 100,- pro Person, sollte die Stornierung 120 bis 90 Tage vor Reiseantritt erfolgen, erhöht sich der Betrag auf Euro 150,-
Nach dem 90. Tag vor Reisebeginn betragen die Rücktrittsgebühren:
bis zum 31. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises
bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
ab dem 14. Tag vor Reisebeginn 85% des Reisepreises
Ausnahmen von der Standardregelung gelten bei:
1. Charterflügen:
Entsprechend der Ausschreibung in den separaten Flugpreislisten
2. Lifttickets:
Rücktrittskosten für gebuchte Lifttickets betragen in jedem Fall 100%.
3. Flugtickets:
Rücktrittskosten für gebuchte Flugtickets betragen 100% - ausgenommen umbuchbare oder erstattbare (ganz oder teilweise) Flugtickets.
4. Heliskiing-, Catskiing- & Hundeschlitten Reisen:
Bei allen Heliskiing-, Catskiing und Hundeschlitten Reisen ist Ski Wild West nur Vermittler. Es gelten die Reise-, Zahlungs- u. Stornobedingungen der jeweiligen Veranstalter.
5. Vermittelte Reisen:
Bei allen vermittelten Reisen ist Ski Wild West eben nur Vermittler. Es gelten die Reise-, Zahlungs- u. Stornobedingungen der jeweiligen Veranstalter.
6.4. Dem Kunden bleibt es in jedem Fall unbenommen, SWW nachzuweisen, dass dieser überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihr geforderte Pauschale.
6.5. SWW behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit SWW nachweist, dass ihr wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht SWW einen solchen Anspruch geltend, so ist SWW verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
6.6. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäss § 651 b BGB einen Ersatzteilnehmer zu stellen, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt.
6.7. Dem Kunden wird der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit dringend empfohlen.
7. Umbuchungen
7.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Wird auf Wunsch des Kunden dennoch eine Umbuchung vorgenommen, kann SWW bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Kunden erheben. Soweit vor der Zusage der Umbuchung nichts anderes im Einzelfall vereinbart ist, beträgt das Umbuchungsentgelt jeweils bis zu dem Zeitpunkt des Beginns der zweiten Stornostaffel der jeweiligen Reiseart gemäss vorstehender Regelung in Ziffer 6 € 25 pro Umbuchungsvorgang.
7.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäss Ziffer 6. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
8. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
8.1. SWW kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Massgabe folgender Regelungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch SWW muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) SWW hat die Mindestteilnehmerzahl und die spätesten Rücktrittsfrist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen
c) SWW ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt von SWW später als 30 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig.
8.2. Der Kunde kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleich-wertigen anderen Reise verlangen, wenn SWW in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch SWW dieser gegenüber geltend zu machen.
8.3. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäss angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. SWW wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
SWW kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde ungeachtet einer Abmahnung von SWW nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Mass vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt SWW, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; sie muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschliesslich der ihr von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge.
11. Obliegenheiten des Kunden
11.1. Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen mit SWW wie folgt konkretisiert:
a) Der Reisende ist verpflichtet, auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Vertretung von SWW (Reiseleitung, Agentur) anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
b) $Uuml;ber die Person, die Erreichbarkeit und die Kommunikationsdaten der Vertretung von SWW wird der Reisende spätestens mit $Uuml;bersendung der Reiseunterlagen informiert.
c) Ist nach den vertraglichen Vereinbarungen eine örtliche Vertretung oder Reiseleitung nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Mängel unverzüglich direkt gegenüber SWW unter der nachstehend angegebenen Anschrift anzuzeigen.
d) Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt,.
11.2. Reiseleiter, Agenturen und Mitarbeiter von Leistungsträgern sind nicht befugt und von SWW nicht bevollmächtigt, Mängel zu bestätigen oder Ansprüche gegen SWW anzuerkennen.
11.3. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, SWW erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn SWW oder, soweit vorhanden und vertraglich als Ansprechpartner vereinbart, ihre Beauftragten (Reiseleitung, Agentur), eine ihnen vom Reisenden bestimmte angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von SWW oder ihren Beauftragten verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
11.4. Bei Gepäckverlust und Gepäckverstätung sind Schäden oder Zustellungsverzögerungen bei Flugreisen vom Reisenden unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige (P.I.R.) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen. Fluggesellschaften können die Erstattungen ablehnen, wenn die Schadenanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung, zu erstatten. Im übrigen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung von SWW anzuzeigen.
11.5 Der Kunde hat SWW zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutscheine) innerhalb der ihm von SWW mitgeteilten Frist nicht oder nicht vollständig erhält.
12. Beschränkung der Haftung
12.1. Die vertragliche Haftung von SWW für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit SWW für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer $Uuml;bereinkommen oder dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt.
12.2. SWW haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von SWW sind. SWW haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von SWW ursächlich geworden ist.
Eine etwaige Haftung von SWW aus der Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt durch die vorstehenden Bestimmungen unberührt.
13. Ausschluss von Ansprüchen
13.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
13.2 Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber SWW unter der nachstehend angegebenen Anschrift erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
13.3 Diese Frist nach Ziffer 13.1. gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
14. Verjährung
13.1. Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von SWW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SWW beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von SWW oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SWW beruhen.
14.2. Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
14.3. Die Verjährung nach Ziffer 14.1 und 14.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes folgt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag
14.4 Schweben zwischen dem Kunden und SWW Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder SWW die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
14.1. SWW wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaften, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.
15.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn SWW nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.
15.3. SWW haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass SWW eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.
16. Rechtswahl und Gerichtsstand
16.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Ski Wild West findet ausschliesslich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.
16.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen Ski Wild West im Ausland für die Haftung von Ski Wild West dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschliesslich deutsches Recht Anwendung.
16.3. Der Kunde kann Ski Wild West nur an deren Sitz verklagen.
16.4. Für Klagen von Ski Wild West gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden massgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Ski Wild West vereinbart.
16.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und Ski Wild West anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
Reiseveranstalter ist: SkiWildWest.de - a division of Ringing Spurs Consulting Group, Inc., Aspen, Colorado, USA - CEO: Gerhard Klingenspor P.O. Box 5133, Aspen, CO 81611, USA, Telefon: +1 (970) 948-8895, eMail: email@skiwildwest.de, facebook.com/SkiWildWest
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